Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages
BTHausO 2023§ 10 Schlussbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202023/10#abs-1 (1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202023/10#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.